Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Erbschein

  1. Allgemeines
  2. Ist ein Erbschein notwendig?
  3. Erbscheinsverfahren
  4. Erbengemeinschaft

1.0. Allgemeines

Ein Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, in der das Erbrecht des oder der Erben bezeugt wird. Er dient dem Nachweis der Erbenstellung, meist gegenüber den Vertragspartnern des Erben, insbesondere gegenüber Kreditinstituten und Behörden aller Art.

Ein erteilter Erbschein kann durch das Nachlassgericht – ggf. auch nach Jahren – wieder eingezogen werden kann, wenn sich seine Unrichtigkeit herausstellt. Das ist z.B. bei Auffinden weiterer Testamente anderen Inhalts oder bei Auftauchen von neuen Erkenntnissen zur Testierfähigkeit des Erblassers der Fall.

2.0. Ist ein Erbschein notwendig?

Ein Erbschein ist nicht bei jedem Erbfall erforderlich. Die diesbezüglich anfallenden Kosten können eingespart werden, wenn z.B. der Erblasser ein notarielles Testament errichtet hat und dies eröffnet ist, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet und ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde oder eine Vollmacht des Erblassers, welche über den Tod hinaus gilt, vorliegt. Bei einfacher Erbfolge kann ggf. auch ein privatschriftliches Testament, welches durch das Nachlassgericht eröffnet ist, ausreichen.

Je nach Lage des Erbfalls kommen diverse Arten von Erbscheinen in Frage, insbesondere ein Erbschein für Alleinerben bzw. ein gemeinschaftlicher Erbschein, in dem alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft aufgeführt sind oder auch Erbscheine mit Vermerken hinsichtlich angeordneter Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft.

3.0. Erbscheinsverfahren

Das Erbscheinsverfahren wird vor dem Nachlassgericht, einer Abteilung des Amtsgerichtes geführt und richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierbei gilt für das Nachlassverfahren insbesondere das 1. Buch (allgemeiner Teil) und das 4. Buch (Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen – vgl. §§ 343 ff. FamFG). In diesem Nachlassverfahren ist der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Informationen, die zur Bearbeitung der Angelegenheit durch das Gericht erforderlich sind, insbesondere Sterbeurkunden, Geburtsurkunden, Eheurkunden, Scheidungsurteile bzw. -beschlüsse, Adoptionsunterlagen u.a. müssen nachgewiesen werden. Auch muss eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, was sowohl vor dem Nachlassgericht, als auch bei einem Notar geschehen kann.

Sehr häufig wird in diesen Erbscheinsverfahren darüber gestritten, wer Erbe geworden ist und mit welcher Quote. Das trifft insbesondere bei vorliegenden Testamenten zu. Das Gericht muss oft klären, ob ein Erblasser bei der Abfassung eines handschriftlichen Testaments testierfähig war, ob er es selbst geschrieben und unterschrieben hat, welches Testament bei mehreren Testamenten gilt und insbesondere, wie das Testament – gerade bei handschriftlichen Testamenten häufig – zu verstehen, d.h. auszulegen ist. Hierbei ist der Wille des Erblassers zu erforschen. Streitige Erbscheinsverfahren werden nach häufig mehrjähriger Verfahrensdauer im Rechtsmittelverfahren (Beschwerdeverfahren) beim zuständigen Oberlandesgericht entschieden.

Gerade wenn Streit über die Erbfolge oder die Erbquote besteht, sollte auf fachkundige Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für Erbrecht nicht verzichtet werden. Dieser wird auch darüber beraten, ob es sinnvoll ist, als Alternative zum Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht, eine Erbenfeststellungsklage beim zuständigen Zivilgericht (meist Landgericht) zu erheben.

Erbengemeinschaft

Wenn ein Erblasser von mehr als einer natürlichen oder juristischen Person beerbt wird, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen dieser Erben. Diese Personen bilden die Erbengemeinschaft (§ 2032 Abs. 1 BGB).

Die einzelnen Erben einer Erbengemeinschaft bilden eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, sind also nur gemeinsam handlungsfähig und können insbesondere auch über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen (§ 2033 BGB). Jeder Miterbe kann allerdings über seinen Anteil am ungeteilten Gesamthandsvermögen, also über seinen Erbteil verfügen, z.B. durch Abschichtungsvertrag (Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft, welches zur Anwachsung bei den übrigen Miterben im Verhältnis ihrer Erbquoten führt) oder Erbschaftsverkauf (§ 2371 BGB).

Die Verwaltung des Nachlasses ist gemeinsam durch alle Miterben durchzuführen (§ 2038 I BGB). Unter ordnungsgemäßer gemeinschaftlicher Verwaltung sind alle Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses sowie zum Bestreiten der laufenden Verbindlichkeiten zu verstehen.

Erbengemeinschaften existieren häufig jahrelang, obwohl sie von der Idee des Gesetzgebers auf Teilung bzw. Auseinandersetzung ausgerichtet sind. Durch die unterschiedlichen wirtschaftlichen und persönlichen Interessen der Mitglieder sind Erbengemeinschaften streitträchtig.

Gerade wenn Streit über die laufende Verwaltung, die Bewertung von einzelnen Vermögensgegenständen bzw. die Teilung selbst besteht, sollte auf fachkundige Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für Erbrecht nicht verzichtet werden. Dieser wird auch darüber beraten, ob es sinnvoll ist, Teilbereiche der Verwaltung einer gerichtlichen Regelung zuzuführen bzw. Teilauseinandersetzungen oder Teilregelungen zu treffen, um eine spätere Gesamtregelung vorzubereiten.